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Konten und Vollmachten beim Verwaltungswechsel

Veröffentlicht am 18.09.2026 · 2 Min. Lesezeit

Die Konten der Gemeinschaft bleiben. Sie gehören der Gemeinschaft und nicht der Verwaltung, und ein Wechsel schliesst sie nicht. Neu geordnet werden müssen drei andere Dinge: wer zeichnungsberechtigt ist, wer den Zahlungsverkehr führt, und auf welchen Namen das Konto lautet. Diese drei sind getrennt zu erledigen, denn jeder von ihnen wird vergessen, wenn man ihn unter einem der anderen mitzuerledigen versucht.

Was bleibt

Das Konto der Gemeinschaft ist ein Konto der Gemeinschaft. Bestand, Vertragsnummer und Zahlungsadresse ändern sich durch einen Wechsel nicht, und es ist in der Regel nicht nötig, ein neues Konto zu eröffnen. Auch der Erneuerungsfonds bleibt, wo er ist.

Ein Wechsel des Instituts ist eine eigene Entscheidung und gehört nicht in dieselbe Versammlung wie der Wechsel der Verwaltung. Zwei Umstellungen gleichzeitig sind der sichere Weg zu einer Zahlung, die hinterher niemand mehr findet.

Was neu geordnet werden muss

Die Zeichnungsberechtigung. Wer über das Konto verfügen darf, ergibt sich aus dem Beschluss der Versammlung und aus den Formularen des Instituts. Beides gehört zusammen: der Beschluss allein ändert nichts, und das Formular ohne Beschluss wird nicht bearbeitet. Entziehen Sie die bisherige Berechtigung ausdrücklich, statt sich darauf zu verlassen, dass sie mit dem Mandat von selbst endet.

Der Zahlungsverkehr. Daueraufträge, Belastungsermächtigungen und die Adresse, an die Rechnungen gehen, hängen an der bisherigen Verwaltung. Gehen Sie sie einzeln durch und halten Sie fest, welche Zahlung ab welchem Tag von wem ausgelöst wird. Ein Dauerauftrag, der doppelt läuft, fällt erst beim Abgleich auf; einer, der nicht mehr läuft, fällt bei der Mahnung auf.

Der Name des Kontoinhabers. Häufig lautet das Konto auf die Verwaltung «für» die Gemeinschaft. Das ist der Punkt, der am meisten Zeit braucht, denn er verlangt einen Nachweis: das Protokoll mit dem Beschluss, die Angaben zur Gemeinschaft und die Ausweise der zeichnungsberechtigten Personen. Beginnen Sie damit früh, nicht am Tag der Übergabe.

Was Sie dabei festhalten sollten

Notieren Sie für jedes Konto den Bestand auf den Tag der Übergabe, und legen Sie den Nachweis zum Protokoll. Dieser Bestand ist später der Eröffnungsbestand Ihrer eigenen Rechnung — und der einzige Wert, den niemand nachträglich rekonstruieren kann, wenn er nicht aufgeschrieben wurde.

Denselben Blick brauchen die offenen Posten: Rechnungen, die noch nicht bezahlt sind, und Beiträge, die noch nicht eingegangen sind. Sie gehören beide auf ein Blatt, das beide Seiten unterschreiben.

Die Vollmachten ausserhalb des Kontos

Nicht jede Vollmacht betrifft Geld. Die Verwaltung war Ansprechpartner für Versicherungen, für Werke, für Lieferanten, oft auch für den Hauswart. Jede dieser Stellen braucht eine Mitteilung, wer künftig zuständig ist, und eine Adresse, an die sie schreiben kann.

Diese Mitteilungen sind der Teil, den Gemeinschaften am häufigsten liegen lassen — und der einzige, der sich nicht nachholen lässt, ohne dass zwischenzeitlich eine Rechnung an die falsche Adresse gegangen ist.

Martin Sigg

verwaltet die eigene STWEG mit etagia

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